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Stellungnahme vom PKV (Verband der privaten Krankenversicherung e.V.) zum aktuellen Thema private Krankenversicherung - Privatpatient werden, privat versichert - hervorgerufen durch die aktuelle Gesundheitsreform.
Diese Stellungnahme vom PKV Köln soll dem Taxifahrer, Taxenunternehmer objektiv bei der Entscheidung helfen, freiwillig in der gestzlichen Krankenkasse zu bleiben oder als Privatpatient in die private Krankenversicherung zu wechseln. Versicherungsmakler Köln hilft Existenzgründer, Jungunternehmer und dem selbständigen Taxiunternehmer im Taxigewerbe.
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PKV-Info
Zwischen einer gesetzlichen (GKV) und einer privaten Krankenversicherung (PKV) gibt es erhebliche Unterschiede. Die wichtigsten sollen hier aufgezeigt werden. Diese soll auch eine Hilfestellung für die Entscheidung zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung geben.
1. In der PKV ist jeder freiwillig versichert
Die PKV kennt nur freiwillig Versicherte; sie muss sich daher am Markt behaupten und durch ihr Leistungsangebot und durch ihre Beiträge überzeugen.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen sind die meisten pflichtversichert. Arbeitnehmer mit einem Einkommen unterhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze haben keine Wahl. Sie müssen Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse sein und können lediglich unter den gesetzlichen Krankenkassen und privaten Zusatzversicherungen wählen. Wer mehr verdient, kann zur PKV wechseln. Außerdem haben Beamte, Selbständige und Freiberufler generell die Möglichkeit, sich in der PKV zu versichern. Wer von der GKV zur PKV wechselt, der ist an diese Entscheidung gebunden. Eine Rückkehr zur GKV ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen bestehen bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres vor allem bei Arbeitslosigkeit und wenn das Gehalt zu einem späteren Zeitpunkt die Bemessungsgrenze unterschreitet.
2. In der PKV sind Sie selbst Vertragspartner Ihres Arztes oder des Krankenhauses
In der PKV suchen Sie sich selber Ihren Arzt, Ihr Krankenhaus oder zum Beispiel auch Ihren Masseur aus. Es gilt das Kostenerstattungsprinzip. Der Behandlungsvertrag wird zwischen Ihnen und Ihrem Arzt, Krankenhaus oder sonstigen Heilbehandlern geschlossen. Sie erhalten für alle Leistungen eine Rechnung, die Sie selber überprüfen können und die Grundlage für die Leistungserstattung Ihres PKV-Unternehmens ist.
In der GKV können Sie nur unter den Vertragsärzten und auch z. B. Masseuren wählen. Hier gilt grundsätzlich das Sachleistungsprinzip: Sie erhalten keine Rechnungen, sondern alle Leistungen werden unmittelbar von Ihrer Krankenkasse bezahlt. Zahlreiche Zuzahlungen sind allerdings direkt in bar zu entrichten.
3. In der PKV wird jede Person einzeln und individuell nach ihrem Bedarf versichert
In der PKV gilt der Grundsatz der individuellen Versicherung. Für jede Person wird ein eigener Versicherungsvertrag mit einem eigenen Beitrag abgeschlossen. Dafür kann der Umfang des Versicherungsschutzes - vom Basis- bis zum Spitzenschutz - jeweils individuell bestimmt werden.
In der GKV können Familienmitglieder unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichert werden. Minderjährige Kinder sind grundsätzlich mitversichert. Der nicht erwerbstätige Ehegatte ist nur dann kostenfrei mitversichert, wenn er über kein oder nur ein minimales eigenes Einkommen (maximal 340 Euro pro Monat) verfügt. Der Leistungskatalog einer gesetzlichen Krankenkasse ist, von wenigen Ausnahmen abgesehen, einheitlich festgelegt. Eine individuelle Erweiterung des Versicherungsschutzes kann durch den Abschluss privater Zusatzversicherungen erreicht werden.
4. In der PKV werden die Beiträge nach dem Äquivalenzprinzip berechnet
Maßgeblich in der PKV ist das Alter und der Gesundheitszustand zu Beginn der Versicherung sowie das Geschlecht und der Umfang des gewählten Versicherungsschutzes. Grundsätzlich gilt, je früher jemand zur PKV wechselt, desto günstiger ist der Beitrag. Je umfassender der gewählte Versicherungsschutz, desto höher ist auch der Beitrag. Zu den weiteren Einzelheiten der Beitragskalkulation stellen wir Ihnen gerne unsere Broschüre zur Verfügung: "Wie werden die Beiträge in der PKV kalkuliert?".
Die Beiträge in der GKV werden abhängig vom Einkommen berechnet (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Ein Bezug zum versicherten Leistungsumfang besteht grundsätzlich nicht. Zur Verkleinerung von Beitragssatzunterschieden zwischen den einzelnen Krankenkassen gibt es einen Risikostrukturausgleich, der den Beitragssatz einzelner Krankenkassen zuweilen in Milliardenumfang zugunsten anderer Krankenkassen belastet.
5. In der PKV wird Vorsorge für das Alter gebildet
Mit dem Alter steigt die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen. Dies führt zwangsläufig zu höheren Gesundheitskosten.
Der sich schrittweise verändernde Altersaufbau der Bevölkerung wird zu weiteren Belastungen führen. Heute ist jeder fünfte Bundesbürger älter als 60 Jahre; im Jahr 2030 wird jeder dritte Bürger älter als 60 Jahre sein. Deshalb ist es gut, dass die PKV vorsorgt. Sie bildet sog. Alterungsrückstellungen zur Verminderung der Beiträge im Alter. Die Gesamthöhe der von der PKV gebildeten Alterungsrückstellungen betrug Ende 2001 über 68 Mrd. Euro.
Die GKV arbeitet nach dem Umlageverfahren. Hier müssen Junge durch ihren Beitrag die höheren Gesundheitskosten für Ältere mitfinanzieren. Die Beiträge junger Versicherter werden wegen der höheren Gesundheitskosten der Rentner mit über 30 Mrd. Euro zusätzlich belastet.
II. Unterschiedliche Leistungen zwischen GKV und PKV
1. Ärztliche Behandlung
Privat: Sie können sich den Arzt oder Zahnarzt, der Sie ambulant behandeln soll, auch unter den rein privat praktizierenden Ärzten, völlig frei aussuchen. Darüber hinaus steht Ihnen der Chefarzt im Krankenhaus - auch für die ambulante Behandlung - zur Verfügung. Sie können ohne Überweisung jederzeit einen Facharzt aufsuchen.
Für die Behandlung stellt Ihnen Ihr Arzt oder Zahnarzt eine Rechnung aus, die an den Sätzen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte bemessen ist. Die ärztliche Gebührenordnung sowie einen ebenfalls dazu erschienenen Leitfaden schicken wir Ihnen auf Wunsch gerne zu. Damit können Sie eine Prüfung der Rechnung vornehmen. Als Patient müssen Sie die Rechnung, die Sie von Ihrem Versicherungsunternehmen im tariflichen Umfang für medizinisch notwendige Leistungen erstattet bekommen, erst dann bezahlen, wenn sie sachlich und rechnerisch insgesamt korrekt ist. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Rechnungen auch zunächst unbezahlt zur Erstattung einzureichen.
Gesetzlich: Eine Behandlung ist nur durch Vertragsärzte und Vertragszahnärzte möglich. Da Sie die Leistungen und Dienste Ihrer Krankenkasse als Sachleistung erhalten, müssen Sie jeweils zum Behandlungsbeginn Ihrem Arzt oder Zahnarzt die Versichertenkarte vorlegen. Maßstab Ihrer Behandlung ist stets das Wirtschaftlichkeitsgebot, d.h. die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein.
Sofern Sie freiwillig versichert sind, können Sie auch als Privatpatient zum Arzt gehen. Da die GKV Ihnen hierfür aber nur die kassenüblichen Sätze erstattet, müssen Sie mit einer erheblichen finanziellen Selbstbeteiligung rechnen. Als Pflichtversicherter haben Sie diese Möglichkeit nicht.
2. Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
Privat: Soweit Ihnen als Privatversichertem von Ihrem Arzt Arznei-und Heilmittel verordnet werden, werden Ihnen die Kosten von Ihrer Versicherung erstattet, sofern es sich um von der Schulmedizin überwiegend anerkannte Mittel bzw. um Mittel der "Alternativmedizin" handelt, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben. Zum Versicherungsschutz gehören selbstverständlich auch Heil- und Hilfsmittel wie sie nach Art und Umfang im Tarif näher bestimmt werden. Erstattet werden in der Regel die gezahlten Preise. Für Brillen und Kontaktlinsen enthalten die Tarife jeweils genaue Regelungen darüber, bis zu welchen Höchstpreisen z.B. die Kosten für Brillengestelle übernommen werden.
Gesetzlich: In der GKV erhalten Sie auf Kassenrezept die vom Arzt verordneten Medikamente. Beim Kauf in der Apotheke müssen Sie Zuzahlungen leisten, es sei denn, Sie sind als Sozial- oder Härtefall davon befreit. Die Höhe der Zuzahlung richtet sich nach der Packungsgröße. Für kleine Packungen beträgt sie grundsätzlich 4 Euro, für mittlere 4,50 Euro und für große Packungen 5 Euro. Bei bestimmten Anwendungen,
z.B. bei Erkältungskrankheiten, ist eine Kostenübernahme durch die GKV nicht möglich.
Als GKV-Versicherter haben Sie Anspruch auf alle medizinisch notwendigen, ärztlich verordneten Heilmittel wie z.B. Krankengymnastik und Massagen. Dabei ist eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15 Prozent zu leisten. Für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie ist eine Zuzahlung von 20 Prozent zu zahlen.
Sie haben als Versicherter Anspruch auf die medizinisch erforderlichen, ärztlich verordneten Hilfsmittel wie z.B. Körperersatzstücke, Seh-und Hörmittel, einschließlich notwendiger Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung. Bei vielen Hilfsmitteln bestehen Festbeträge. Liegt der tatsächlich zu zahlende Preis über dem von der GKV festgesetzten Festbetrag, ist die Differenz von Ihnen selber zu zahlen. Zu einem Brillengestell zahlt Ihnen Ihre Krankenkasse keinen Zuschuss. Bei Versicherten ab dem
14. Lebensjahr besteht ein erneuter Anspruch auf eine Brille bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien. Kontaktlinsen bezahlt die Krankenkasse für Sie nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen, ansonsten übernimmt sie hier nur die Kosten, die Sie für eine entsprechende Brille zahlen müsste.
Die Gesamtsumme an Zuzahlungen für Arznei- und Heilmittel sowie für Fahrtkosten ist nach oben begrenzt auf maximal zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Für Familienmitglieder werden Freibeträge angerechnet. Chronisch Kranke haben maximal ein Prozent ihres Einkommens an Zuzahlungen zu leisten.
3. Heilpraktiker
Privat: Der Versicherungsschutz umfasst auch Leistungen des Heilpraktikers, so weit der Tarif hier nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Geleistet wird dabei auch für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Methoden, so weit in der Praxis zumindest Erfahrungswerte über eine ähnliche Wirksamkeit wie von schulmedizinischen Behandlungen vorliegen.
Gesetzlich: Keine Leistungen.
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